AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alfons Pawlitzki GmbH
Stand Juni 2005
§1 Allgemeiner Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unsern Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen, das gilt auch für die Aufhebung des Erfordernisses der Schriftlichkeit.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
(4) Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.
(5) Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart.
§2 Angebot, Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend: Zwischenverkauf und richtige sowie rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.
(2) In Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe, es handelt sich dabei nicht um zugesicherte Eigenschaften, das gilt besonders für DIN Angaben.
§3 Preise
(1) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagte, schriftlich vereinbarten Festpreisen liegen die am Tag der Auftragsbestätigung geltenden Frachten, Versand- und Versandnebenkosten zugrunde. Veränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages mit einer Laufzeit von mehr als zwei Monaten Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialsteigerungen eintreten. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Ist der Besteller nicht Kaufmann i.S.d. HGB, dann besteht das Preisanpassungsrecht nur bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem nichtkaufmännischen Besteller ein Kündigungsrecht zu.
(3) Verpackungsmaterialien (z.B. Paletten) sind an den Verläufer zu Lasten des Käufers zurückzugeben.
(4) Angebotspreise setzen, wenn nichts anderes vereinbart ist, volle Ladung und Ausnutzung des vollen Ladegewichtes des jeweiligen Transportmittels voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferung durch Triebwagen verlangt, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
(5) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(6) Bei einem Auftragsvolumen von unter EUR 50,-- netto erheben wir eine Aufwandsentschädigung von EUR 2,50.
§4 Zahlungsbedingungen
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Zielkauf bedarf stets einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. § 454 BGB findet keine Anwendung. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck ist der Käufer auch zur Übernahme von jeglichen Diskont- und Wechselspesen etc. verpflichtet.
(2) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug (Überschreitung des auf der Rechnung vermerkten Datums), so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Kaufleute im Sinne des HGB sind ab Fälligkeit zur Zahlung entsprechender Zinsen verpflichtet.
(4) Im Falle der Stundung des Kaufpreises ist dieser in Höhe der Verzugszinsen (siehe [3]) zu verzinsen. § 452 BGB findet keine Anwendung. Für den Fall, dass ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, werden Fälligkeitszinsen in Höhe der Verzugszinsen vereinbart.
(5) Bei Zahlungsschwierigkeiten der Käufers, z.B. Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, alle offenstehenden gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrage zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er nur zur Ausübung eines Zurückbehaltsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Im übrigen kann ein Zurückbehaltungsrecht nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Auftrag und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung von Aufträgen in einer Rechnung abgestellt.
(8) Im Fall einer Mahnung entsteht eine Gebühr i.H.v. EUR 5,--, deren Zahlungspflicht lediglich bei Erstmahnung nicht besteht.
§5 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Zum Gefahrenübergang siehe § 7.
(2) Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder einer von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen vom Verkäufer oder dessen Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
(3) Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen.
(4) Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung Frachtkosten und / oder Mindermengenzuschläge in Abhängigkeit vom Nettowarenwert. Bei Kranentladung berechnen wir - je Entladevorgang – eine Kostengebühr. Für Palette stellen wir ebenfalls eine Gebührenrechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Die jeweils gültige Gebührensätze machen wir per Aushang an unserem Geschäftslokal bekannt. Auf Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren- und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.
(5) Für Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht sowie unbeschädigt zurückgegeben werden, vergüten wir 85 % des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten.
§6 Lieferzeit
(1) Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagen. Der Beginn der von uns angegebenen schriftlichen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen usw., befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Fall ihrer Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
(4) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
(5) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (2) und Abs. (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§7 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Verladestelle“ vereinbart, dies gilt auch bei Anlieferung.
§8 Mängelgewährleistung
(1) Sollen Gewährleistungsrechte dem Verkäufer gegenüber geltend gemacht werden, so dürfen mit Mängeln behaftete Waren nicht verarbeitet oder eingebaut werden.
(2) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers, der Kaufmann ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Schadenersatzansprüche stehen ihm nicht zu.
(5) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wie haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(6) Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht wurden, sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen. Es wird unter Hinweis auf die Produkthaftung eine Haftung des Verkäufers für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.
(7) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§463, 480 II BGB geltend macht.
(8) Die Haftung des Verkäufers für Schäden, die auf Beratung oder Auskunft beruhen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobes Verschulden vor.
(9) Die Gewährleistung beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
(10) Sofern im Geschäftsverkehr mit kaufmännischen Kunden die Aufträge von diesen direkt über ein Herstellerwerk bzw. Lieferanten erteilt werden, ohne uns dabei hinzuzuziehen oder unsere fachliche Beratung vorher in Anspruch zu nehmen und die Abrechnung über uns erfolgt, sind Gewährleistungsansprüche, bevor sie uns gegenüber erhoben werden, beim Hersteller/Lieferant geltend zu machen. Wir verpflichten uns, unsere aus einem so begründeten Rechtsverhältnis bestehenden Ansprüche auf Gewährleistung gegen Hersteller oder Lieferanten an unsere Kunden abzutreten und alle für die Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die rechtzeitige Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche ist der Kunde selbst verantwortlich. Nur wenn die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, scheitert, lebt unsere Gewährleistung auf.
§9 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 8 III bis IV vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
(2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
§10 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In einer Rücknahme oder Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Wir sind berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Besteller ausdrücklich zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, dies auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis. Die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurses bzw. Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandenen Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
(7) Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Absatz (4) ist der Besteller auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
(8) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest.
(9) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab.
(10) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 40 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§11 Bundesdatenschutzgesetz
Wir speichern Kundendaten gemäß § 23 Bundesdatenschutzgesetz.
§12 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz Erfüllungsort.

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